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Private Krankenversicherung
Heilmittel und Hilfsmittel
Heilmittel
Heilmittel sind in den Musterbedingungen Krankenvollversicherung für alle privaten Krankenversicherer in Teil I eindeutig geregelt. Mögliche Tarifgebundene Abweichungen hiervon werden in Teil II der Musterbedingungen oder in den jeweiligen Tarif-Versicherungsbedingungen abgehandelt. Im Tarif des Versicherers wird genau beschrieben für welche Heilmittel welche Leistung gewährt wird.

Zu den Heilmitteln gehören z.B. Massagen, Bestrahlungen, elektrische oder physikalische Heilbehandlung, Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, Schwangerschaftsgymnastik usw. Alle Heilmittel müssen von einem Arzt verschrieben werden, um erstattungsfähig zu sein.

Hilfsmittel
Zu den Hilfsmitteln zählen z.B. Hörgeräte, Prothesen, Geh- und Stützapparate, orthopädische Schuhe, Einlagen, künstliche Augen, Brillen (Gestelle und Gläser) und Kontaktlinsen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Heimdialysegeräte, Gehwagen, Krankenfahrstühle etc..

In der privaten Krankenversicherung werden erstattungsfähige Hilfsmittel von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet. Stationär verordnete Hilfsmittel sind erstattungsfähig, sofern ein Tarif für ambulante Behandlungskosten ausgewählt wurde. Der Leistungsumfang variiert von Anbieter zu Anbieter.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Selbstbeteiligung für Hilfsmittel wie Rollstühle oder Gehhilfen von 10% der Gesamtkosten, bzw. 5 - 10 Euro maximal vorgesehen. Leistungsanspruch für Sehhilfen besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und schwer Sehbehinderte.

Schritte
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