PKV Tarif Wechsel Urteil: Zuschlag unzulässig

Wenn Kunden einer privaten Krankenversicherung in einen anderen Tarif des gleichen Anbieters wechseln, in dem die Leistungen nicht höher oder  umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, darf das Versicherungsunternehmen keinen Zuschlag für neu hinzugekommene Risiken kassieren.

Versicherte brauchen bei so einem Wechsel innerhalb eines Versicherungsunternehmen also keine neuen Risikozuschläge in Kauf nehmen.

Mit seinem Urteil (Az: 8 C 42.09) gab nun das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Streit mit der Allianz Private Krankenversicherungs-AG recht.

Dadurch wird jetzt ein Trick unterbunden, mit dem Versicherer günstige Angebote für Neukunden auf den Markt bringen, indem die Tarife in kurzen Zeitabständen leicht verändert und neu kalkuliert werden.

Vom Versicherungsvertragsgesetz sind nämlich Zuschläge beim Tarifwechsel innerhalb eines Anbieters verboten. Strittig war nur, ob die Versicherer dieses durch die eine Änderung und Neukalkulation des Angebots umgehen dürfen.

Die Allianz Versicherung hatte mit ihrem seit 2007 verkauften Aktimed Tarif besonders gesunden Versicherten ein Angebot mit sehr niedrigen Monatsbeiträgen gemacht. Die Schwelle für krankheitsbedingte Risikozuschläge war dabei jedoch niedriger als zuvor.

Für den Wechsel ihrer Bestandskunden von einem anderen in den Aktimed Tarif erhob das Unternehmen einen „Tarifstrukturzuschlag“ von 20 Prozent – mit der Begründung, der neue Tarif sei völlig anders kalkuliert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagte den von ihr als rechtswidrig eingestuften Zuschlag und gegen das Verbot zog die Allianz vor Gericht.

Der Zuschlag „verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht“, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Für die Einstufung im neuen Tarif sei allein der Gesundheitszustand maßgeblich, der beim ersten Beitritt zu einem Tarif des Versicherers festgestellt worden sei.

Durch das Urteil ergeben sich für Privatversicherte neue Möglichkeiten, die Beiträge für ihre Krankenversicherung deutlich zu senken. Denn bisher waren besonders günstigste, neu aufgelegte Tarife für Versicherte mit Gesundheitsproblemen kaum zugänglich. Manche alte Tarife wurden nicht mehr verkauft und “vergreisten” bei stark steigenden Beiträgen.

Jetzt können aber auch bisherige Kunden mit hinzugekommen Gesundheitsproblemen von neuen Tarifen ihres Versicherers profitieren, die sich bisher ausschließlich an gesunde Neukunden richteten. Die Einsparmöglichkeiten können erheblich sein und mehrere hundert monatlich Euro betragen.

Experten raten dazu, die neuen Wechselmöglichkeiten innerhalb der bisherigen PKV zu prüfen, dabei aber nicht nur auf den Preis zu achten, sondern auch die Leistungen der neuen Tarife gründlich zu vergleichen.

Quellen: Ärzteblatt, Stiftung Warentest, Handelsblatt

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute (23.6.2010) entschieden, dass Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.

Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit März 2007 neue Krankenversicherungstarife an. Im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen sehen die neu aufgelegten Tarife eine niedrigere Grundprämie für sogenannte “beste Risiken” mit einem korrespondierend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen vor. Von Versicherungsnehmern, die vom bestehenden Tarif in den neuen Tarif wechseln wollen, verlangt die Klägerin einen Tarifstrukturzuschlag. Er entspricht nach ihren Angaben einem pauschalen Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.

Die BaFin verpflichtete die Klägerin, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig.

- BVerwG 8 C 42.09

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8 Kommentare zu “PKV Tarif Wechsel Urteil: Zuschlag unzulässig”

  1. [...] des Bundesverwaltungsgerichts zum Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung ist der Tipp von bestekrankenversicherung.com nachvollziehbar, dass man als Kunde einer privaten Krankenversicherung prüft, ob der bestehende [...]

  2. Jens Heitmann says:

    Die Überschrift ist leider falsch, (auch die Zeilen darunter) und führen den Verbraucher ganz hübsch in die Irre.

    Denn §204 VVG bleibt nach wie vor in Kraft -nämlich das Recht des Versicherers einen Risikozuschlag bei beantragter Höherversicherung zu vereinbaren….. siehe: http://dejure.org/gesetze/VVG/204.html

    Der “Tarifstrukturzuschlag” der Allianz hatte eine andere Intention und ist völlig richtig (m.M.) untersagt worden.

    Also: Immer schön auf die Begriffe achten und aus Äpfeln nicht Birnen machen!

  3. @Jens Heitmann
    Danke für Ihren guten Hinweis auf das bestehen bleibende Recht auf Risikozuschlag bei beantragter Höherversicherung!

    Im VVG heißt es: “soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen”

    Die Zeilen unter der Überschrift wurden durch den kursiven Text ergänzt, damit es nicht so leicht missverstanden werden kann.

    Die Überschrift hätte sich vielleicht besser nur auf eine Obstsorte bezogen und mag nicht ideal gewählt sein, das ist manchmal bei dem geringen Platz schwer. Aber warum “falsch” und welche Änderung würden Sie denn empfehlen?

    Ich habe es so verstanden, dass (trotz niedrigerer Schwelle für krankheitsbedingte Risikozuschläge beim neuen Aktimed Tarif und) auch bei neu hinzugekommenen krankheitsbedingten Risiken beim Allianz-Versicherten (anderer Tarife mit nicht geringeren Leistungen als Aktimed) der strittig gewesene (“Tarifstruktur-”) Zuschlag beim Wechsel (in Aktimed) nicht zulässig ist und auch kein zusätzlicher Risiko-Zuschlag (für hinzugekommene krankheitsbedingte Riskiken) erhoben werden darf, weil weiterhin der ursprüngliche Gesundheitszustand (vom Vertragsabschluss des bisherigen Tarifs) gilt. Die betroffenen Versicherten also dank des Urteils ohne Tarifstrukturzuschlag und ohne neue Gesundheitsprüfung und daraus resultierenden neuen Risikozuschlägen wechseln können.

    Würden Sie eigentlich zustimmen, dass – obwohl Tarifstrukturzuschlag und Risikozuschläge nicht verwechselt werden sollten und in der Überschrift wohl etwas ungeschickt zusammengefasst sind – der strittige Tarifstrukturzuschlag doch auf eine gewisse Art ein “pauschaler Risikozuschlag” ist (, den die Wechsler aus Alttarifen in Aktimed unabhängig von ihrem individuellem Risiko aber mit Ursprung in der niedrigeren Schwelle für krankheitsbedingte Risikozuschläge bei Aktimed hätten zahlen müssen)?

    MfG, Michael Fuchs

  4. Anja says:

    Gerade das Ärzteblatt liefetr bei den ganzen Zuschlägen durchaus nützliches ;)

  5. Ich kann nur sagen – Deine Seite ist gut & übersichtlich gestaltet und der Text ist richtig klasse geschrieben – sehr lesenswert und informativ ! Großes Lob ;o)

  6. M.Nisse says:

    Wie sieht es bei der DKV aus. Vom MX2 (Viktoria) in den Best Med Tarifen. Nach einem Telefongespräch mit der DKV wurde mir gesagt, das die Bast Med Tarifwe besondere Annahmekriterien haben und somit vollen Gesundheitsprüfungen und gegebenenfalls Risikoaufschläge fällig werden.

  7. PKV Tarifwechsel says:

    Der Artikel ist im großen und ganzen gut und richtig beschrieben. Jedoch fehlt mir persönlich noch ein wenig der Hinweis, dass man darüber nachdenken sollte den Tarifwechsel durch ein entsprechendes Unternehmen durchführen zu lassen. Trotz des gleichartigen Tarifes in dem man dank des §204 wechseln kann, sind kleine Unterschiede in den Leistungsbausteinen die man als Laie kaum erkennen kann.

  8. Der Text ist im großen und ganzen gut und richtig formuliert. Vor allem für Kunden die einen Allianz Tarifwechsel durchführen wollen.

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