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Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung schränken die Leistungen des Versicherers in den ersten Monaten nach Versicherungsbeginn ein.
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie gilt für alle ambulanten Leistungen, ob Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brille, Massagen etc. und auch für Behandlungen im Krankenhaus. In diesem Zeitraum werden nur Leistungen bei Unfall übernommen. Bei einem Wechsel aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung kann die Wartezeit entfallen, wenn eine lückenlose Vorversicherung nachgewiesen wird, welche mindestens 3 bzw. 8 Monate bestanden hat. Bei einer Ehegattennachversicherung und einer Kindernachversicherung kann die Wartezeit ebenfalls entfallen. |
