
| Nicht versicherbare Personen sind solche, die trotz Beitragszahlung nicht versichert sind, dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke Personen. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn eine Person für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremde Hilfe benötigt. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von I. nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Tritt eine dauernde Pflegebedürftigkeit der versicherten Personen oder eine Geisteskrankheit ein, ist der seit Vertragsabschluß bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag zurückzuzahlen. |
