
| Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zu Pflichtbeiträgen wie Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Bruttoarbeitslohn des jeweiligen Arbeitnehmers einzubehalten und gemeinsam mit den Arbeitgeberanteilen (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen beim Lohnabzugsverfahren je 50% des Gesamtbeitrags der Versicherung. |
