Beste Private Krankenversicherung
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Freiwillig Versicherte
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Der Versicherungsnehmer kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Voraussetzung ist, dass dies unmittelbar im Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung geschieht. Auf Berufsanfänger oder Personen, die von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sind, trifft dies nicht zu

Der Versicherungsnehmer (VN) kann der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied unter folgenden Voraussetzungen beitreten:

  • Es besteht keine Versicherungspflicht. Vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss der Versicherungsnehmer 12 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung oder innerhalb der letzten fünf Jahre 24 Monate versichert gewesen sein. Ist der VN in den letzten 5 Jahren 24 Monaten versichert gewesen, wird dieses ebenfalls angerechnet.

  • Der VN ist aus der Familienversicherung ausgeschieden. In diesem Fall ist keine Vorversicherungszeit gefordert.

  • Der VN nimmt erstmals eine Beschäftigung auf und erwirtschaftet ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erzielen.

  • Der VN ist schwerbehindert und ein Elternteil oder der Ehegatte war in den letzten fünf Jahren vor Beitritt mindestens drei Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, Außnahme wenn wegen der Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllt werden konnte.

  • Der VN nimmt nach seiner Rückkehr aus dem Ausland innerhalb von 2 Monaten eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auf. Dies trifft ausschließlich auf Arbeitnehmer zu deren jährliches Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Unterhalb der JAEG tritt die Versicherungspflicht in Kraft.
Wenn der VN der freiwilligen Versicherung beitritt, muss dies der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Eintreten der oben genannten Voraussetzungen angezeigt werden.
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